MEDIATION

Verstehen. Klären. Gestalten.

Was Mediation ermöglicht

Manchmal gelingt es nicht mehr, einander wirklich zu hören.
Gespräche drehen sich im Kreis, verstummen oder führen zu immer neuen Spannungen. Das Vertrauen geht verloren, und mit ihm die Verbindung. 

Mediation bringt auf den Tisch, was bewegt – und was möglich ist. Sie schafft einen geschützten Rahmen, in dem wieder gesprochen und zugehört werden kann. 

Im Mittelpunkt steht nicht die Suche nach Schuld oder "der besseren Argumentation", sondern das ehrliche Bemühen, einander wieder zu verstehen – und gemeinsam Vereinbarungen zu entwickeln, die nicht nur für den Moment, sondern auch mit Blick auf die Zukunft Bestand haben. 

Meine Begleitung als Mediatorin 

Als Mediatorin eröffne ich einen geschützten Raum, in dem alles Platz haben darf: unterschiedliche Sichtweisen, unausgesprochene Gefühle, offene Fragen.
Mit Empathie, Klarheit und einer wertschätzenden Haltung unterstütze ich Sie dabei, einander wieder zu hören – und das Gemeinsame hinter dem Trennenden zu entdecken.

So begleite ich Sie auf dem Weg zu Lösungen.

Meine Arbeitsfelder

Mediation kann in ganz unterschiedlichen Lebensbereichen unterstützen –  im beruflichen Kontext, in familiären Beziehungen oder im gesellschaftlichen Miteinander. 
Je nach Situation wähle ich gemeinsam mit Ihnen das passende Verfahren und den richtigen Rahmen. 

Wirtschaftsmediation 

Mediationen in Unternehmen

Als Mediatorin begleite ich Konfliktklärungen im Unternehmenskontext - zwischen Einzelpersonen, Teams und Abteilungen  ebenso wie bei grundlegenden Strukturfragen. 

Neustart Familie 

Mediation in Familien

Familienmediation unterstützt in herausfordernden familiären Situationen – etwa bei Trennung oder Scheidung, in Erbschaftsfragen oder in anderen belastenden Beziehungskonstellationen. 

Faires Miteinander 

Mediationen bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung 

Das Behindertengleichstellungsrecht schützt vor unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung – und stärkt das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe. 

Wegbegleitung Lehre 

Mediation für Lehrlinge & Ausbilder:innnen 

Bei beabsichtigter außerordentlicher Auflösung des Lehrverhältnisses ist eine Mediation in Österreich gesetzlich vorgeschrieben.

Unverbindlich anfragen – persönlich besprechen.

Ich freue mich, wenn wir ins Gespräch kommen. 

Prinzipien der Mediation

Mediation basiert auf klaren Grundprinzipien. Sie sorgen dafür, dass Gespräche fair, vertraulich und lösungsorientiert verlaufen. 

Allparteilichkeit

Allparteilichkeit bedeutet, dass ich als Mediatorin alle Konfliktparteien gleichermaßen unterstütze und keine Seite bevorzuge. 

Verschwiegenheit

Als Mediatorin bin ich zur Verschwiegenheit über das in der Mediation Besprochene laut Zivilrechts-Mediations-Gesetz verpflichtet und in einem allfällig folgenden Gerichtsverfahren von der Zeugenaussage entbunden. 

Lösungsorientierung

Die Mediation ist ein lösungsorientiertes Verfahren. Sie hat zum Ziel , eine tragfähige und haltbare Vereinbarung zu erzielen.  

Empowerment

Ein Grundprinzip der Mediation ist, dass alle Beteiligten von Anfang an Einfluss auf das Ergebnis haben. Dies fördert die Nachhaltigkeit der Lösungen, und stärkt Beziehungen.

Vertraulichkeit

Wir vereinbaren Gesprächsregeln und verständigen uns auf Vertraulichkeit. Dies bedeutet, dass Gesprochenes nicht aus der Mediation hinausgetragen wird.

Freiwilligkeit

Die Teilnahme an einer Mediation ist, bis auf wenige Ausnahmen, an Freiwilligkeit gebunden. 

Gut zu wissen

Wie gelangt mein Konflikt zur Mediation?

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Jede Person, die sich in einer Konfliktsituation befindet, kann selbständig einen Mediator bzw. eine Mediatorin kontaktieren. Auf Wunsch nehmen ich gerne unverbindlich Kontakt mit allen anderen Konfliktbeteiligten auf, um die Option einer Mediation zu besprechen. 
 

Während des Erstgesprächs wird gemeinsam erörtert, ob die Mediation das geeignete Instrument zur Klärung des Konflikts ist und ob alle Beteiligten daran teilnehmen möchten, da die Freiwilligkeit ein Kernelement der Mediation darstellt.


Die Mediation kann jederzeit von allen Beteiligten beendet werden.

Wie lange dauert eine Mediation?

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Mediationen sind genau so individuell wie unsere Konflikte.
Die Anzahl der Sitzungen, die für die Klärung eines Konflikts erforderlich sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter

  •  die Komplexität der Ausgangssituation, 
  • die Anzahl der beteiligten Personen, 
  • die Vielzahl der Themen und 
  • die Mitwirkung der Beteiligten. 

In der Regel dauert eine einzelne Sitzung etwa 1½ bis 2 Stunden. Der Zeitraum zwischen den Sitzungen wird gemeinsam festgelegt und ergibt sich aus dem Verlauf der Gespräche. 

 In unterschiedlichen Kontexten, wie etwa bei Wirtschaftsmediationen, besteht die Option, längere Sitzungen zu vereinbaren. 

Was bedeutet "Fristenhemmung" in der Mediation?

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Die Mediation durch eingetragene MediatorInnen hemmt gesetzliche Fristen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Geltendmachung eines Rechts nicht verloren geht. Bei bereits anhängigen Gerichtsverfahren tritt durch den Beginn einer Mediation im Verfahren Ruhen ein. Falls der Einigungsversuch scheitert, besteht für die Parteien die Möglichkeit, den Streit gegebenenfalls gerichtlich weiterzuführen.


Dies wird in § 22  Zivilrechts-Mediations-Gesetz folgendermaßen formuliert:
Hemmung von Fristen
§ 22 (1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

(2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren. 

Was bedeutet "eingetragene Mediatorin"?

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Mediator:innen, welche die im Zivilrechts-Mediations-Gesetz erforderlichen Voraussetzungen (Nachweis fachlicher Qualifikation, Vertrauenswürdigkeit, ein Mindestalter und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung) erfüllen, können einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz stellen.


Eingetragene Mediator:innen sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen nicht als ZeugInnen in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Mediation vernommen werden. Regelung findet ebenfalls das Inkrafttreten der Fristenhemmung während eines  Mediationsverfahrens.